Anfechtungsrecht
Im Vorfeld von Insolvenzverfahren werden vom Insolvenzschuldner nicht selten Vermögensveränderungen vorgenommen, die unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff InsO bzw. des AnfG vom Empfänger zur Masse zurückgewährt werden müssen. Da diese Rückgewähransprüche für teilweise bis zu 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung liegende Vorfälle geltend gemacht werden können, ist gerade bei lang andauernden Geschäftsbeziehungen ein erhebliches Risiko vorhanden.
In diesem als Spezialmaterie anzusehenden Rechtsgebiet ist unsere Kanzlei in besonderem Maße in der Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen erfahren.
Durch Beratungen im Vorfeld von Geschäftsvorgängen können im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners Vermögensverluste vermieden werden.
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